Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Fit Ingredients GmbH, Krautgärten 4, D-63808 Haibach (im Folgenden: Verkäufer) und ihren Kunden (im Folgenden: Kunde), in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. Entgegenstehende oder von diesen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Verkäufer nur an, wenn er ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmt.
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich umgehend / innerhalb von 14 Tagen d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend, soweit nicht anders gekennzeichnet. Eine schriftliche oder telefonische Bestellung des Kunden wird vom Verkäufer als Angebot gemäß § 145 BGB angesehen, welches er innerhalb von zwei Wochen annehmen kann. Ein wirksamer Vertrag kommt nur zu Stande, wenn das Angebot des Kunden vom Verkäufer zumindest in Textform bestätigt wird.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag (Auftragsbestätigung des Verkäufers), einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Angaben des Verkäufers zur Kaufsache (z.B. Gewichte, Spezifikationen, Fertigprodukte, Bulkmaterialien sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Kaufsache. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Rohstoffen, Bulkware, Fertigprodukte durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Lieferung, Preise
(1) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern diese dem Kunden zumutbar sind. Sofern Teillieferungen vom Verkäufer durchgeführt werden, übernimmt der Verkäufer die zusätzlichen Transportkosten.
(2) Angaben über die voraussichtliche Lieferfrist sind unverbindlich, sollte der Verkäufer dem Kunden nicht im Einzelfall schriftlich eine verbindliche Zusage erteilt haben.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung der Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen (d.h. Zahlungseingang) dem Verkäufer gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Falls der Verkäufer ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil der Lieferant des Verkäufers seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist der Verkäufer dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht jedoch nur dann, wenn der Verkäufer mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen hat und die Nichtlieferung der Ware auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten hat. In einem solchen Fall wird der Verkäufer den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet.
(5) Falls der Verkäufer an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer, unabwendbarer und unverschuldeter Ereignisse, z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen und höhere Gewalt, die den Verkäufer oder deren Lieferanten betreffen, gehindert wird und der Verkäufer diese auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auch hierüber wird der Verkäufer den Kunden unverzüglich informieren. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
(6) Die vom Verkäufer genannten Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 4 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Es finden die Incoterms in jeweils geltender Fassung Anwendung. Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist das jeweilige Lager des Kunden oder bei Einkauf ex Works ein von uns bestimmtes Lager.
(2) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an ihn versandt, so geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt, oder ob der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat.
(3) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Kunden angezeigt hat. In diesem Fall steht dem Verkäufer wahlweise das Recht zu, die Ware auf Rechnung des Kunden einzulagern. Dies hat auch Gültigkeit bei vom Kunden gewünschter späteren Zustellung.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor (Vorbehaltsware). Der Kunde hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nachkommt, kann der Verkäufer nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware oder Pfändung durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Versandkosten trägt der Kunde. Der Verkäufer ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit ihm vereinbarten Faktura-Betrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung wird vom Verkäufer bereits jetzt angenommen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Er verpflichtet sich jedoch die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt
(3) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
(4) Bei der Lohnverarbeitung erfolgt die Be- und Verarbeitung der Kaufsache durch den Kunden stets Namens und im Auftrag des Kunden. In diesem Falle setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt.
§ 6 Bezahlung
(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Rahmen der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Ansonsten sind Zahlungen in voller Höhe des Rechnungsbetrages ohne Abzug zu leisten, soweit nicht anders vereinbart.
(2) Der Kaufpreis ist mit Vertragsschluss gemäß der Zahlungsbedingung in der Auftragsbestätigung fällig.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 7 Mängelhaftung
(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seine ihm gemäß § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht schriftlich und unverzüglich nachgekommen ist. Der Kunde hat hierbei insbesondere die gelieferte Ware unverzüglich darauf hin zu untersuchen, ob diese einwandfrei und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Die Art und Weise der hierfür durchzuführenden Maßnahmen (Analyse, Probeverarbeitung…) sind vom Kunden zu beurteilen. Die bei Untersuchung der Ware feststellbaren Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ergebnisse der ordnungsgemäßen Untersuchung anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, sobald der Kunde sie bei hinreichender Sorgfalt erkennen kann. Die Ware gilt als genehmigt, wenn die Mängelrüge nicht spätestens am 3. Werktag nach Eingang der Ware oder, wenn der Mangel bei der unverzüglichen Sorgfalt der Untersuchung nicht erkennbar war, spätestens am 3. Werktag nach Entdeckung des Mangels beim Verkäufer eingegangen ist.
(2) Der Verkäufer wird für Mängel, die bei Gefahrübergang vorhanden sind, während einer Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten einstehen. Hierbei steht dem Verkäufer das Wahlrecht der Nacherfüllungsart (Beseitigung des Mangels oder Neulieferung der Kaufsache) zu. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die auf natürlicher Abnutzung, normalem Verschleiß, unsachgemäßem Gebrauch oder Lagerung, Pflegefehler, ungeeigneter Betriebsmittel, übermäßiger Beanspruchung und fahrlässigem Verhalten des Kunden, sowie Brand, Blitzschlag oder Explosion beruhen.
(4) Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(5) Schäden an der Kaufsache, die durch ihre unsachgemäße Benutzung oder unsachgemäße Lagerung entstehen stellen keinen Sachmangel dar. Hierbei wird zwingend auf die Produktbeschreibung bzw. Analysenzertifikat des jeweiligen Produkts hingewiesen. Sollte der Verkäufer für dieses Produkt im eigenen Namen eine Garantie erklärt haben, entfällt diese im vorgenannten Fall.
(6) Der Kunde ist verpflichtet auch im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen darauf zu achten, dass die Gebinde nach deren Öffnung wieder sach-, fachgerecht und sorgfältig verschlossen und entsprechend der Vorgaben in der Spezifikation und/oder den Analysezertifikaten gelagert werden. Andernfalls kann eine Prüfung der Gewährleistungsansprüche erschwert werden bzw. die Ware hierdurch Schaden nehmen.
§ 8 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Körperschäden nach den gesetzlichen Vorgaben.
(2) Für sonstige Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Verkäufer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Ware typisch und vorhersehbar sind. Soweit die Haftung von dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(3) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Haibach. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Verkäufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein/werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, beziehungsweise diese Lücke ausfüllt.
Haibach, den 22.02.2022